gesetzliche Grundlagen
gesetzliche Grundlagen für Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (Bundessportakademien)
Die Bundessportakademien sind öffentliche Schulen des Bundes. Ausbildungen, Eignungsprüfungen und Abschlussprüfungen werden durch bundesgesetzliche Verordnungen geregelt.
- Bundessportakademiengesetz.pdf (151 KB) Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (Bundessportakademiegesetz), BGBl. I Nr. 56/2016 (in Kraft getreten mit 01.09.2016)
Lehrpläne
Alle Ausbildungen, die an den Bundessportakademien durchgeführt werden, sind durch Lehrpläne geregelt, die durch das Bildungsministerium genehmigt und erlassen werden. Grundsätzlich wird an den Bundessportakademien mit Rahmenlehrplänen gearbeitet. Für Sportarten, deren Ausbildungen sich nicht sinnvoll mit Rahmenlehrplänen umsetzen lassen, sind spezielle Lehrpläne erlassen worden. Die aktuell gültigen Lehrpläne können nebenstehend abgerufen werden.
Informationen über die Eignungs- und Abschlussprüfungen an den Bundessportakademien
Ergänzende Erläuterungen zur Eignungsprüfung in bestimmten Sportarten an den Bundessportakademien
- Instruktor_Allgemeine_KA_Animation.pdf (591 KB)
- Instruktor_Basketball.pdf (477 KB)
- Instruktor_Eishockey.pdf (470 KB)
- Instruktor_Eisstockschiessen.pdf (734 KB)
- Instruktor_Faustball.pdf (871 KB)
- Instruktor_Fechten.pdf (735 KB)
- Instruktor_Fit_Senioren.pdf (577 KB)
- Instruktor_Fussball.pdf (122 KB)
- Instruktor_Handball.pdf (786 KB)
- Instruktor_Kinderturnen.pdf (576 KB)
- Instruktor_Wildwasserkajak.pdf (496 KB)
- Tennisinstruktor.pdf (486 KB)
- Tennislehrer.pdf (479 KB)
- Trainer_Athletik_Fitness_Koordination.pdf (1 MB)
- Eignungsprüfung_Trainerausbildung_Tennis_ab_2025.pdf (88 KB)
- EP_Kriterien_Lehrgang_Reittrainerinnen_und_-trainer_2022_23.pdf (273 KB)
- EP_Kriterien_Lehrgang_Reitinstruktorinnen_und_-instruktoren_Islandpferde_2022_23.pdf (856 KB)
- EP_Kriterien_Lehrgang_Reittrainerinnen_und_-trainer_Islandpferde_2022_23.pdf (836 KB)
- Eignungsprüfungskriterien_Diplomsportlehrerausbildung_2024_25.pdf (794 KB)
Studienrechtliche Voraussetzungen für das Lehramt im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport
Um für den Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ ein Lehramt (universitäre/hochschulische Qualifikation) zu erwerben, wäre ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufe Allgemeinbildung in einer Fächerkombination mit dem betreffenden Studienfach („Bewegung und Sport“) zu absolvieren.
Das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe Allgemeinbildung besteht aus einem Bachelor- und einem (verpflichtenden, konsekutiven) Masterstudium und wird in Kooperation der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eines sogenannten Entwicklungsverbundes (regionale Zusammenschlüsse der Institutionen jeweils mehrerer Bundesländer) durchgeführt.
Ein Lehramtsstudium für diesen Altersbereich besteht aus einer verpflichtenden Kombination von zwei Studienfächern (also zwei Unterrichtsgegenständen) oder von einem Studienfach und einer Spezialisierung (z.B. in „Inklusiver Pädagogik“). Die Zulassungsvoraussetzungen für ein Lehramtsstudium sind:
- die allgemeine Universitätsreife
- die besondere Universitätsreife für bestimmte Fächer
- die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
- die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit;
Im Bereich der Lehramtsstudien werden mehrstufige Aufnahme- und Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt
Für die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind im Hochschul- (und gleichlautend im Universitäts-)Gesetz gewisse, rechtliche Rahmenvorgaben enthalten, die Entscheidung über eine mögliche Anerkennung obliegt jedoch gemäß gesetzlicher Zuständigkeitsregelung dem studienrechtlichen Organ der jeweiligen Institution und wird bescheidmäßig auf Antrag einer oder eines Studierenden (dh. es muss bereits eine Zulassung zum betreffenden Studium erfolgt sein) gefällt.
Zu konkreten Anerkennungsmöglichkeiten bzw. zu Umfang und Inhalten einer allfälligen Anerkennung kann das BMBWF keine Vorabbewertung oder Einschätzung abgeben. Aus den rechtlichen Grundlagen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass positiv absolvierte Prüfungen, die an einer mittleren Schule (zu welchen auch die Bundessportakademien gehören) „in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern“ abgelegt wurden, grundsätzlich nur in Hochschulehrgängen (nicht aber im Bereich der ordentlichen Studien) anerkannt werden können (§ 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF – HG).